(1) 1Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. 2Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. 3Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(2)
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es im Verfahren nach
§ 77a Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren.
2Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 77a TKG Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes (vom 12.12.2019) ... Rechnung zu tragen. Die Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 77m zu wahren. (4) Von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen ... gefährdet, 2. die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt, 3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund ...
5. TKG-Änderungsgesetz (5. TKGÄndG)
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2005
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... § 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren § 77m Vertraulichkeit der Verfahren § 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und ... Rechnung zu tragen. Die Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 77m zu wahren. (4) Von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen in die ... 2. die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt, 3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund ... 2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird, 3. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere ... 2. durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird, 3. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere ... Verfügung stellen." 15. Nach § 77e werden die folgenden §§ 77f bis 77p eingefügt: „§ 77f Einnahmen aus Mitnutzungen ... wird, 2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird, 3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer ... der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat. § 77m Vertraulichkeit der Verfahren Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses ...