1Außer in den Fällen der §§
10,
11 und
13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach §
12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.
2§
12 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Marktanalyse und Regulierungsverfügung". d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Regulierungskonzepte und ... nicht zu folgen, so begründet sie dies. Ist nach den Absätzen 1 und 3 oder nach § 15 erneut ein Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert ... vor, nachdem das GEREK mit seiner Unterstützung begonnen hat." 10. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt: „§ 12 Absatz 3 gilt ... „§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend." 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Regulierungskonzepte und ...
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106