Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 TKG vom 24.02.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 TKGuaÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 15 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Regulierungsbehörde bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.

(Text neue Fassung)

1 Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. 2 § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.


 
Anzeige