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§ 30 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 30 Entgeltregulierung



(1) 1Einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31 unterliegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen. 2Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen.

(2) 1Einer nachträglichen Regulierung nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterliegen:

1.
Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18 verlangt, sowie

2.
Entgelte eines Betreibers, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannte Zugangsleistungen.

2Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder einer Genehmigung nach Maßgabe des § 31 unterwerfen, wenn dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen oder im Fall von Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-Verbund von Diensten zu gewährleisten.

(3) 1Die Bundesnetzagentur stellt bei der Regulierung von Entgelten sicher, dass alle Entgelte die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft sind. 2Sie berücksichtigt bei der Regulierung von Entgelten die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. 3Bei Netzen der nächsten Generation trägt sie dabei den etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter Risikobeteiligungsmodelle Rechnung.





 

Frühere Fassungen von § 30 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TKG Rechtsfolgen der Marktanalyse (vom 10.05.2012)
... Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft ... 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um die ... entsprechend. (5) Die Entscheidungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den §§ ...
§ 23 TKG Standardangebot (vom 10.05.2012)
... angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37. (5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer ...
§ 25 TKG Anordnungen durch die Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38. (6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als ...
§ 31 TKG Entgeltgenehmigung (vom 10.05.2012)
... Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste ...
§ 32 TKG Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (vom 10.05.2012)
... im Zusammenhang mit der Errichtung von Netzen der nächsten Generation im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen, 4. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen ...
§ 40 TKG Funktionelle Trennung (vom 10.05.2012)
... § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt ...
§ 41 TKG Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen (vom 10.05.2012)
... § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt ...
§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016)
... Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... 2 und 3 zuwiderhandelt, 5. (aufgehoben) 6. ohne Genehmigung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall oder § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt, 7. entgegen § 38 Abs. 1 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft ... 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um die ... e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30 , 39, 40, 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, ... 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die ... 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 22. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ... 31 Entgeltgenehmigung (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 1. auf der Grundlage der auf die einzelnen ... im Zusammenhang mit der Errichtung von Netzen der nächsten Generation im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen,". g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. ... § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden. § 41 Freiwillige Trennung ... § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden." 32. Nach § 41 wird ... ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30 , 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 ... 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 , 39, 40, 41 Absatz 2" ersetzt. 103. § 133 wird wie folgt geändert: ... bb) Nummer 5 wird aufgehoben. cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1" durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter ... In Nummer 6 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1" durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall" ersetzt. dd) Nach Nummer 7 werden ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30 , 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, ... 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30 , 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 5. § 23 wird wie ... mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss." 6. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Entgelte eines Betreibers eines ... nach § 38." 7. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt. 8. In ... ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30 , 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, ... 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30 , 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. 30. § 145 wird wie ... 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 5 und 6, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, ...