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§ 32 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung



(1) 1Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. 2§ 79 bleibt unberührt.

(2) 1Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. 2Hält die Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 handelt.

(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere

1.
die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,

2.
die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten,

3.
1die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt werden sollen. 2Das kann auch etwaige spezifische Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung von Netzen der nächsten Generation im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen,

4.
die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.



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Frühere Fassungen von § 32 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 TKG Standardangebot (vom 10.05.2012)
... angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37. (5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer ...
§ 25 TKG Anordnungen durch die Bundesnetzagentur (vom 10.05.2012)
... verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38. (6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als ...
§ 31 TKG Entgeltgenehmigung (vom 10.05.2012)
... auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für ... die Summe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwendungen nach § 32 Absatz 2 nicht überschreiten. (2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die ... Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu ...
§ 33 TKG Price-Cap-Verfahren (vom 10.05.2012)
... des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 Absatz 1 zu berücksichtigen. (5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen ...
§ 39 TKG Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen (vom 10.05.2012)
... Marktes zu rechnen ist. Im Falle einer Genehmigungspflicht gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend. Dabei dürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... für Netze der nächsten Generation". e) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 32 Kosten der ... den §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung § 33 Price-Cap-Verfahren  ... b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 23. Der bisherige § 32 wird § 31 und wird wie folgt gefasst: „§ 31 Entgeltgenehmigung ... auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für ... die Summe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwendungen nach § 32 Absatz 2 nicht überschreiten. (2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die ... Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu begründen. ... innerhalb von zwei Wochen entscheiden." 24. Der bisherige § 31 wird § 32 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung". b) Absatz 1 wird aufgehoben. ... 33 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ... b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2" durch die Angabe „§ 32 Absatz 1" ersetzt. 26. Der bisherige § 33 wird § 34 und wird wie folgt ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32 Nr. 1 in Verbindung mit § 33" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und ... 1 Satz 2" eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt und ... 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2 und § 34" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und ... 1 Nummer 2 und § 33" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" und werden die ... Angabe „Abs. 2" gestrichen. bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, 2, 3 und 4, den §§ 32 , 33 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 34 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 6, § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, ...