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§ 44 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 44 Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. 2Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. 3Betroffen ist, wer als Endverbraucher oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. 4Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. 5Geldschulden nach Satz 4 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 6Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt, die dem Schutz der Verbraucher dienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes von den in § 3 des Unterlassungsklagengesetzes genannten Stellen in Anspruch genommen werden. 2Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet. 3Im Übrigen bleibt das Unterlassungsklagengesetz unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Februar 2007 BGBl. I S. 106 m.W.v. 24. Februar 2007

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Frühere Fassungen von § 44 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 44 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... „§ 43a Verträge" eingefügt. c) Nach der Angabe zu § 44 wird die Angabe „§ 44a Haftung" eingefügt. d) In der Angabe zu ... auszunutzen droht." 10. In Teil 3 „Kundenschutz" wird vor § 44 folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Verträge Der ... Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat." 11. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: „§ 44a Haftung Soweit ... Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 50 Abs. 3 Nr. 4, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage FGebV (zu § 1 Abs. 1) (vom 24.12.2020)
... für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden ...

Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)
V. v. 26.04.2001 BGBl. I S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
§ 5 FreqNPAV Beteiligung des Bundes und der Länder (vom 08.11.2006)
... dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzen zur Verfügung stehen. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt. (2) Den Beteiligten nach ...
§ 9 FreqNPAV Planänderung (vom 08.11.2006)
... Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt ...


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