§ 53 Frequenzzuweisung
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. 2Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 3In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2)
1Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen.
2Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.
Frühere Fassungen von § 53 TKG
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interne Verweise§ 54 TKG Frequenznutzung (vom 10.05.2012) ... Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Verordnung nach § 53 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene ... und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind. (3) § 53 Absatz 2 gilt ...
§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020) ... ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Dem ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Frequenzverordnung (FreqV)V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3326; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1372
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der FrequenzbereichszuweisungsplanverordnungV. v. 22.04.2010 BGBl. I S. 446
Dritte Verordnung zur Änderung der FrequenzverordnungV. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2026
Erste Verordnung zur Änderung der FrequenzbereichszuweisungsplanverordnungV. v. 23.08.2006 BGBl. I S. 1977
Verordnung zur Änderung der FrequenzverordnungV. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 780
Vierte Verordnung zur Änderung der FrequenzverordnungV. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1372
Zweite Verordnung zur Änderung der FrequenzbereichszuweisungsplanverordnungV. v. 14.07.2009 BGBl. I S. 1809
Zweite Verordnung zur Änderung der FrequenzverordnungV. v. 06.11.2017 BGBl. I S. 3733
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (BNetzA BGebV-FreqZut)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4515
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... § 46 Anbieterwechsel und Umzug". j) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 53 ... den §§ 53 und 54 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 53 Frequenzzuweisung § 54 Frequenznutzung". k) Die Angaben zu den ... aufgeteilt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht." 50. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Frequenzzuweisung (1) Die ... überwacht." 50. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Frequenzzuweisung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die ... (1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Verordnung nach § 53 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene ... und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind. (3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend." 52. § 55 wird wie folgt gefasst: a) ... Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFrequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV)
V. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2499; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3326
Eingangsformel FreqBZPV ... Grund des § 53 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) verordnet die ...
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