Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 61 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 61 Vergabeverfahren


§ 61 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Wurde nach § 55 Absatz 10 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. 2Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 3Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.

(2) 1Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. 2Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. 3Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 geregelte Verfahren keine Anwendung.

(3) 1Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. 2Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens

1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,

2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen,

3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist,

4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.

(4) 1Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. 2Die Bundesnetzagentur kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. 3Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu beantragen ist. 4Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. 5Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.

(5) 1Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. 2Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. 3Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet.

(6) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.

(7) 1Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. 2Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 10. Mai 2012

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 61 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 61 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 TKG Frequenzzuteilung (vom 10.05.2012)
... des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. ...
§ 120 TKG Aufgaben des Beirates (vom 10.05.2012)
... Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81. 3. Der Beirat ist berechtigt, ...
§ 132 TKG Beschlusskammerentscheidungen (vom 10.11.2016)
... durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die ... haben. (4) In den Fällen des § 55 Absatz 10, der §§ 61 , 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als ... Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat. (5) ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat." 58. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 ... § 120 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4" ... 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4" ersetzt. b) In Nummer 6 wird das Wort ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 9, der §§ 61 , 62 und 81" durch die Wörter „§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a ... 61, 62 und 81" durch die Wörter „§ 55 Absatz 10, der §§ 61 , 62, 77a Absatz 1 und 2 und des § 81" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... „§ 55 Absatz 10" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4" ... 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Nummer 2 und 4" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ... 5 und 6. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Angabe „§ 61 Abs. 5" wird durch die Angabe „§ 61 Absatz 4" ersetzt. f) Der ... 5 wird Absatz 7 und die Angabe „§ 61 Abs. 5" wird durch die Angabe „§ 61 Absatz 4" ersetzt. f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. 109. ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  28. In § 123 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 ... 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt. 29. § 132 wird wie folgt ... 2, § 57 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 Satz 2, § 60 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1 und 3, § 62 Abs. 1 ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch ...

Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 3 PTSRNG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  6. In § 123 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§§ 10, 11, 61 ... 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§§ 10, 11, 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 7. § 149 Absatz 1 wird wie ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BKGebV Gebühren- und Auslagenerhebung
... S. 626) geändert worden ist, 2. nach Teil 2, § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie den §§ 77n, 81, 126 und 133 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 ...
§ 4 BKGebV Gebührenbemessung bei Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse
... der §§ 13 und 14 des Postgesetzes sowie des § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 sowie der §§ 77n und 81 des Telekommunikationsgesetzes werden keine Gebühren ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed