In §
100b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§
88 des
Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "§
110 des
Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "§ 110 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 20 wird wie folgt gefasst:
"§
20 Entschädigung
Die nach §
1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach §
2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
- a)
- Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
- b)
- Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9
bemisst."
(3) § 17a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 zweiter und dritter Halbsatz sowie Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 außer Kraft.