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Änderung § 116 TKG vom 24.02.2007

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§ 116 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 116 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.02.2020 BGBl. I S. 146
(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Aufgaben und Befugnisse


(Text alte Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz sowie nach den Artikeln 5 und 5a der Verordnung (EU) 2015/2120 und nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.


 
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