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§ 15 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen



1Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. 2§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 15 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TKG Rechtsfolgen der Marktanalyse (vom 10.05.2012)
... folgen, so begründet sie dies. Ist nach den Absätzen 1 und 3 oder nach § 15 erneut ein Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Marktanalyse und Regulierungsverfügung". d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Regulierungskonzepte und ... nicht zu folgen, so begründet sie dies. Ist nach den Absätzen 1 und 3 oder nach § 15 erneut ein Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert ... vor, nachdem das GEREK mit seiner Unterstützung begonnen hat." 10. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt: „§ 12 Absatz 3 gilt ... „§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend." 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Regulierungskonzepte und ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2, den §§ 15 , 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § ...