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Änderung § 47b TKG vom 10.05.2012

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§ 47b TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 47b TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47b Abweichende Vereinbarungen


(Text alte Fassung)

Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)