§ 47b TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 47b TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 47b Abweichende Vereinbarungen | |
(Text alte Fassung) Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden. | (Text neue Fassung) Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden. |