§ 66k TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 66l TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
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(Text alte Fassung)§ 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst | (Text neue Fassung)§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst |
(Textabschnitt unverändert) 1 Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. 2 Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen. |