§ 147 TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 147 TKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
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(Text alte Fassung) § 147 Mitteilung der Regulierungsbehörde | (Text neue Fassung)§ 147 Mitteilung der Bundesnetzagentur |
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst. | 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. 2 Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst. |