interne Verweise§ 45h TKG Rechnungsinhalt, Teilzahlungen (vom 01.01.2015) ... 3. einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p , 4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen ... und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach § 45p erlangen kann, 5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden Entgelte. ... und nachvollziehbaren Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt ...
§ 47a TKG Schlichtung (vom 14.02.2020) ... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021) ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7h. entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 7i. entgegen § 45p Absatz 2 den Teilnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet, 7j. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... 3. einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p , 4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen ... und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach § 45p erlangen kann, 5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden ... und nachvollziehbaren Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt ... die Bundesnetzagentur oder für Dritte kostenlos." 43. Der bisherige § 45p wird wie folgt gefasst: „§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche ... 43. Der bisherige § 45p wird wie folgt gefasst: „§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen (1) Stellt der Anbieter von ... bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7e. entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht ... oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 7f. entgegen § 45p Absatz 2 den Teilnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet, ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Veröffentlichungspflichten § 45o Rufnummernmissbrauch § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen". f) Nach der Angabe zu ... aufzuerlegen." 13. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a bis 45p eingefügt: „§ 45a Nutzung von Grundstücken (1) Ein ... Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren. § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen Der verantwortliche Anbieter ... für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFrequenzgebührenverordnung (FGebV)
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage FGebV (zu § 1 Abs. 1) (vom 24.12.2020) ... für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden ...
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