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Synopse aller Änderungen des TKG am 04.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2009 durch Artikel 1 des 1. TKGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Regulierung und Ziele
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Internationale Berichtspflichten
    § 5 Medien der Veröffentlichung
    § 6 Meldepflicht
    § 7 Strukturelle Separierung
    § 8 Internationaler Status
Teil 2 Marktregulierung
    Abschnitt 1 Verfahren der Marktregulierung
       § 9 Grundsatz
       § 9a Neue Märkte
       § 10 Marktdefinition
       § 11 Marktanalyse
       § 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
       § 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse
       § 14 Überprüfung der Marktdefinition und -analyse
       § 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
    Abschnitt 2 Zugangsregulierung
       § 16 Verträge über Zusammenschaltung
       § 17 Vertraulichkeit von Informationen
       § 18 Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
       § 19 Diskriminierungsverbot
       § 20 Transparenzverpflichtung
       § 21 Zugangsverpflichtungen
       § 22 Zugangsvereinbarungen
       § 23 Standardangebot
       § 24 Getrennte Rechnungsführung
       § 25 Anordnungen durch die Bundesnetzagentur
       § 26 Veröffentlichung
    Abschnitt 3 Entgeltregulierung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 27 Ziel der Entgeltregulierung
          § 28 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
          § 29 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
       Unterabschnitt 2 Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
          § 30 Entgeltregulierung
          § 31 Entgeltgenehmigung
          § 32 Arten der Entgeltgenehmigung
          § 33 Kostenunterlagen
          § 34 Price-Cap-Verfahren
          § 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung
          § 36 Veröffentlichung
          § 37 Abweichung von genehmigten Entgelten
          § 38 Nachträgliche Regulierung von Entgelten
       Unterabschnitt 3 Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
          § 39 Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen
    Abschnitt 4 Sonstige Verpflichtungen
       § 40 Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
       § 41 Angebot von Mietleitungen
    Abschnitt 5 Besondere Missbrauchsaufsicht
       § 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
       § 43 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur
Teil 3 Kundenschutz
    § 43a Verträge
    § 44 Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung
    § 44a Haftung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen
(Text neue Fassung)

    § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer
    § 45a Nutzung von Grundstücken
    § 45b Entstörungsdienst
    § 45c Normgerechte technische Dienstleistung
    § 45d Netzzugang
    § 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
    § 45f Vorausbezahlte Leistung
    § 45g Verbindungspreisberechnung
    § 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen
    § 45i Beanstandungen
    § 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens
    § 45k Sperre
    § 45l Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten
    § 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
    § 45n Veröffentlichungspflichten
    § 45o Rufnummernmissbrauch
    § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen
    § 46 Rufnummernübertragbarkeit, europäischer Telefonnummernraum
    § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
    § 47a Schlichtung
    § 47b Abweichende Vereinbarungen
Teil 4 Rundfunkübertragung
    § 48 Interoperabilität von Fernsehgeräten
    § 49 Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale
    § 50 Zugangsberechtigungssysteme
    § 51 Streitschlichtung
Teil 5 Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
    Abschnitt 1 Frequenzordnung
       § 52 Aufgaben
       § 53 Frequenzbereichszuweisung
       § 54 Frequenznutzungsplan
       § 55 Frequenzzuteilung
       § 56 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
       § 57 Besondere Voraussetzungen der Frequenzzuteilung
       § 58 Frequenznutzungen abweichend von Plänen
       § 59 Gemeinsame Frequenznutzung
       § 60 Bestandteile der Frequenzzuteilung
       § 61 Vergabeverfahren
       § 62 Frequenzhandel
       § 63 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht
       § 64 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
       § 65 Einschränkung der Frequenzzuteilung
    Abschnitt 2 Nummerierung
       § 66 Nummerierung
       § 66a Preisangabe
       § 66b Preisansage
       § 66c Preisanzeige
       § 66d Preishöchstgrenzen
       § 66e Verbindungstrennung
       § 66f Anwählprogramme (Dialer)
       § 66g Wegfall des Entgeltanspruchs
       § 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er Rufnummern
       § 66i R-Gespräche
       § 66j Rufnummernübermittlung
       § 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst
       § 66l Umgehungsverbot
       § 67 Befugnisse der Bundesnetzagentur
    Abschnitt 3 Wegerechte
       § 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
       § 69 Übertragung des Wegerechts
       § 70 Mitbenutzung
       § 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
       § 72 Gebotene Änderung
       § 73 Schonung der Baumpflanzungen
       § 74 Besondere Anlagen
       § 75 Spätere besondere Anlagen
       § 76 Beeinträchtigung von Grundstücken
       § 77 Ersatzansprüche
Teil 6 Universaldienst
    § 78 Universaldienstleistungen
    § 79 Erschwinglichkeit der Entgelte
    § 80 Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes
    § 81 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
    § 82 Ausgleich für Universaldienstleistungen
    § 83 Universaldienstleistungsabgabe
    § 84 Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienstleistungen
    § 85 Leistungseinstellungen
    § 86 Sicherheitsleistungen
    § 87 Umsatzmeldungen
Teil 7 Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
    Abschnitt 1 Fernmeldegeheimnis
       § 88 Fernmeldegeheimnis
       § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
       § 90 Missbrauch von Sendeanlagen
    Abschnitt 2 Datenschutz
       § 91 Anwendungsbereich
       § 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen
       § 93 Informationspflichten
       § 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren
       § 95 Vertragsverhältnisse
       § 96 Verkehrsdaten
       § 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
       § 98 Standortdaten
       § 99 Einzelverbindungsnachweis
       § 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
       § 101 Mitteilen ankommender Verbindungen
       § 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
       § 103 Automatische Anrufweiterschaltung
       § 104 Teilnehmerverzeichnisse
       § 105 Auskunftserteilung
       § 106 Telegrammdienst
       § 107 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
    Abschnitt 3 Öffentliche Sicherheit
       § 108 Notruf
       § 109 Technische Schutzmaßnahmen
       § 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
       § 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
       § 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren
       § 113 Manuelles Auskunftsverfahren
       § 113a Speicherungspflichten für Daten
       § 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten
       § 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
       § 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Teil 8 Bundesnetzagentur
    Abschnitt 1 Organisation
       § 116 Aufgaben und Befugnisse
       § 117 Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
       § 118 (aufgehoben)
       § 119 (aufgehoben)
       § 120 Aufgaben des Beirates
       § 121 Tätigkeitsbericht
       § 122 Jahresbericht
       § 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
       § 124 Mediation
       § 125 Wissenschaftliche Beratung
    Abschnitt 2 Befugnisse
       § 126 Untersagung
       § 127 Auskunftsverlangen
       § 128 Ermittlungen
       § 129 Beschlagnahme
       § 130 Vorläufige Anordnungen
       § 131 Abschluss des Verfahrens
    Abschnitt 3 Verfahren
       Unterabschnitt 1 Beschlusskammern
          § 132 Beschlusskammerentscheidungen
          § 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
          § 134 Einleitung, Beteiligte
          § 135 Anhörung, mündliche Verhandlung
          § 136 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
       Unterabschnitt 2 Gerichtsverfahren
          § 137 Rechtsmittel
          § 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
          § 139 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
       Unterabschnitt 3 Internationale Aufgaben
          § 140 Internationale Aufgaben
          § 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Teil 9 Abgaben
    § 142 Gebühren und Auslagen
    § 143 Frequenznutzungsbeitrag
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 144 Telekommunikationsbeitrag


    § 144 (aufgehoben)
    § 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
    § 146 Kosten des Vorverfahrens
    § 147 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Teil 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 148 Strafvorschriften
    § 149 Bußgeldvorschriften
Teil 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 150 Übergangsvorschriften
    § 151 Änderung anderer Rechtsvorschriften
    § 152 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang
    Anlage (zu § 45a) *)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. 'Anruf' eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;

2. 'Anwendungs-Programmierschnittstelle' die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen und Betriebsfunktionen digitaler Fernsehempfangsgeräte;

2a. 'Auskunftsdienste' bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;

3. 'Bestandsdaten' Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;

4. 'beträchtliche Marktmacht' eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 vorliegen;

5. 'Dienst mit Zusatznutzen' jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;

6. 'Diensteanbieter' jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig

a) Telekommunikationsdienste erbringt oder

b) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;

7. 'digitales Fernsehempfangsgerät' ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;

8. 'Endnutzer' eine juristische oder natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt;

8a. 'entgeltfreie Telefondienste' Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;

9. 'Frequenznutzung' jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3.000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen. Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern, für die keine Freizügigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist;

10. 'geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten' das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;

10a. 'Geteilte-Kosten-Dienste' Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;

11. 'Kundenkarten' Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;

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11a. 'Kurzwahl-Datendienste' Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags sind;



11a. 'Kurzwahl-Datendienste' Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;

11b. 'Kurzwahldienste' Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;

11c. 'Kurzwahl-Sprachdienste' Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;

11d. 'Massenverkehrs-Dienste' Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;

12. 'nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt' ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;

12a. 'Neuartige Dienste' Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;

12b. 'neuer Markt' ein Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichweite, Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen;

13. 'Nummern' Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;

13a. 'Nummernart' die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;

13b. 'Nummernbereich' eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;

13c. 'Nummernraum' die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;

13d. 'Nummernteilbereich' eine Teilmenge eines Nummernbereichs;

14. 'Nutzer' jede natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;

15. 'öffentliches Münz- und Kartentelefon' ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;

16. 'öffentliches Telefonnetz' ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;

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17. 'öffentlich zugänglicher Telefondienst' ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste;



17. 'öffentlich zugänglicher Telefondienst' ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen;

17a. 'Premium-Dienste' Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;

18. 'Rufnummer' eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;

18a. 'Rufnummernbereich' eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;

19. 'Standortdaten' Daten, die in einem Telekommunikationsnetz erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit angeben;

20. 'Teilnehmer' jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;

21. 'Teilnehmeranschluss' die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;

22. 'Telekommunikation' der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;

23. 'Telekommunikationsanlagen' technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;

24. 'Telekommunikationsdienste' in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;

25. 'telekommunikationsgestützte Dienste' Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;

26. 'Telekommunikationslinien' unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre;

27. 'Telekommunikationsnetz' die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;

28. 'Übertragungsweg' Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;

29. 'Unternehmen' das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;

30. 'Verkehrsdaten' Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;

31. 'wirksamer Wettbewerb' die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5;

32. 'Zugang' die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten;

33. 'Zugangsberechtigungssysteme' technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;

34. 'Zusammenschaltung' derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.



§ 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.



(1) 1 Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. 2 Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.

(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren Telekommunikationsdienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich rechtfertigen.

(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Regulierungsbehörde eine Entscheidung, um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht. Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang des Antrags der Fristbeginn. Den Antrag nach Satz 1 kann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.



(4) 1 Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung, um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. 2 Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht. 4 Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden. 5 Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang des Antrags der Fristbeginn. 6 Den Antrag nach Satz 1 kann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

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§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen




§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer


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Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. Die Bundesnetzagentur stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.



(1) Die Interessen behinderter Endnutzer sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste stellen Vermittlungsdienste
für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereit. 2 Die Bundesnetzagentur ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen. 3 Soweit Unternehmen keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem erschwinglichen Preis. 4 Die mit dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen. 5 Der jeweils von einem Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen und wird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. 6 Die Zahlungspflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als 0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unternehmen entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5 getragen. 7 Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des Verfahrens durch Verfügung fest.

§ 45d Netzzugang


(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig sein.

(3) Der Teilnehmer darf die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen anderen Anbieter übermitteln lassen.




(2) 1 Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. 2 Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig sein.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Endnutzer zu.



(1) 1 Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. 2 Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. 3 Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.



§ 47a Schlichtung


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(1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.



(1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 oder in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32) vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

(2) 1 Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. 2 Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, wenn sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat, oder wenn die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.

(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 95 Vertragsverhältnisse


(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Teilnehmer und der Teilnehmer des anderen Diensteanbieters erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit nicht dieser Teil oder ein anderes Gesetz sie zulässt, nur mit Einwilligung des Teilnehmers.

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(2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung nur verwenden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt hat. Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.



(2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der Teilnehmer, zur Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3, zur Werbung für eigene Angebote, zur Marktforschung und zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nur verwenden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt hat. Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.

(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diensteanbieter dabei nicht verwenden.

(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.



§ 98 Standortdaten


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(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer seine Einwilligung erteilt hat. Der Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.



(1) 1 Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer seine Einwilligung erteilt hat. 2 Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der Teilnehmer abweichend von § 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilen. 3 In diesen Fällen hat der Diensteanbieter den Teilnehmer nach höchstens fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes über die Anzahl der erfolgten Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu informieren, es sei denn, der Teilnehmer hat gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 widersprochen. 4 Der Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten. 5 Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Haben die Teilnehmer ihre Einwilligung zur Verarbeitung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung solcher Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise und unentgeltlich zeitweise zu untersagen.

(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnummer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standortdaten ausgeschlossen wird.

(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.



§ 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren


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(1) Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Für die Berichtigung und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass

1. die Bundesnetzagentur für Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,



(1) 1 Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. 2 Für die Berichtigung und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 entsprechend. 3 In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. 4 Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass

1. die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,

2. der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.

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Die ersuchende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, inwieweit sie die Daten, die als Antwort geliefert werden, benötigt und nicht benötigte Daten unverzüglich zu löschen. Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können.



5 Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können. 6 Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist

1. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen.

7 Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort übermittelten Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich; dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach Satz 6 Nr. 1.


(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden

1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,

2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,

3. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes,

4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,

5. den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die Rufnummer 124 124,

6. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie

7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen

nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren vorgelegt werden.

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(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden



(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden

1. die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren

a) zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur,

b) zum Abruf der Daten durch die Bundesnetzagentur von den Verpflichteten einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und

c) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die ersuchenden Stellen,

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2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen sowie



2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,

3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion

a) die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,

b) die Zeichen, die in der Abfrage verwendet werden dürfen,

c) Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das Suchergebnis einbezogen werden,

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d) die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Antwortdatensätze.

Im
Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. Die technischen Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die Bundesnetzagentur in einer unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen zu erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf an den Stand der Technik anzupassen und von der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen ist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten Stellen haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.

(4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 2 genannten Stellen. Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, ein die abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes Datum. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen.

(5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.



d) die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Antwortdatensätze sowie

4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in diesen Fällen gilt § 111 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

2 Im
Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. 3 Die technischen Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die Bundesnetzagentur in einer unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen zu erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf an den Stand der Technik anzupassen und von der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen ist. 4 Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten Stellen haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen. 5 Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.

(4) 1 Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. 2 Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. 3 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 2 genannten Stellen. 4 Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, ein die abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes Datum. 5 Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. 6 Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen.

(5) 1 Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. 2 Dazu gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3. 3 Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.

§ 126 Untersagung


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(1) 1 Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf. 2 Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist.



(1) 1 Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32) nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf. 2 Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist.

(2) 1 Kommt das Unternehmen innerhalb der gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen. 2 Hierbei ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.

(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten untersagen.

(4) 1 Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur in Abweichung von den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 vorläufige Maßnahmen ergreifen. 2 Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.

(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.



§ 142 Gebühren und Auslagen


(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:

1. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55,

2. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Rufnummern auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4,

3. Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern,

4. einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56,

5. sonstige Amtshandlungen, die in einem engen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 stehen,

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6. Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen und

7. Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten nach § 69.



6. Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

7. Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten nach § 69,

8. Entscheidungen über Zusammenschaltungsverpflichtungen und Zugangsanordnungen nach § 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20, 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 6 und den §§ 24 und 25,

9. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38 und 39,

10. Entscheidungen über sonstige Verpflichtungen nach den §§ 40 und 41 und

11. Entscheidungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach § 42 Abs. 4.


Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Satz 1 bezeichneten Amtshandlung

1. aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt oder

2. nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen wird.

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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe einschließlich der Zahlungsweise näher zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. Abweichend von Satz 2 sind die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. Die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen.



(2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe einschließlich der Zahlungsweise näher zu bestimmen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. 3 Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. 4 Abweichend von Satz 2 sind die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. 5 Die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 7 Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden:

1. der Umfang der zu erstattenden Auslagen und

2. die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zuteilung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder einer Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1 Nr. 7, sofern die Betroffenen dies zu vertreten haben.

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(4) Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.



(4) 1 Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). 2 Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. 3 Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). 4 Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.

(5) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Abs. 5 wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.

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(6) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig.



(6) 1 Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. 2 Eine Pauschalierung ist zulässig.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
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§ 144 Telekommunikationsbeitrag




§ 144 (aufgehoben)


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(1) Für die Kosten der Bundesnetzagentur für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und zur Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation für die Öffentlichkeit und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durchsetzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch Gebühren oder Beiträge nach diesem Gesetz gedeckt sind, haben die nach § 6 Abs. 1 und die nach § 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) Verpflichteten einen Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.

(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 werden anteilig auf die einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer Umsätze bei Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 umgelegt und von der Bundesnetzagentur als Jahresbeitrag erhoben.

(3) Auf Grund der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) geleistete oder nach § 16 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angerechnete Gebühren sind, soweit sie über die für die Erteilung der Lizenz nach § 16 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und der darauf beruhenden Verordnung zu zahlenden Gebühren für den Verwaltungsaufwand der Lizenzerteilung hinausgehen, auf den zu erhebenden Beitrag anzurechnen. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erhebung der Beiträge, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze einschließlich eines geeigneten Verfahrens mit der Möglichkeit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen.



 

§ 149 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 20, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2,

b) § 66h Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder § 109 Abs. 3 Satz 3,

c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65 oder § 127 Abs. 2 Nr. 1

zuwiderhandelt,

5. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,

7. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,

8. entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

9. entgegen § 50 Abs. 3 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt,

11. ohne Übertragung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,

12. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

13. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 6, 7 oder 8 eine Preisangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

13b. entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt,

13c. entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

13d. entgegen § 66b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 66b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder § 66b Abs. 2 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,

13e. entgegen § 66c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

13f. entgegen § 66d Abs. 1 oder 2 die dort genannte Preishöchstgrenze nicht einhält,

13g. entgegen § 66e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,

13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dialer einsetzt,

13i. entgegen § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste anbietet,

13j. entgegen § 66j Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt, entgegen § 66j Abs. 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert oder entgegen § 66j Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt und übermittelt,

14. entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen § 90 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,

16. entgegen § 95 Abs. 2 oder § 96 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Daten verwendet,

17. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

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17a. ohne Einwilligung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbeitet,

17b. entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

18. entgegen § 106 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

19. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Notrufmöglichkeit nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,

20. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

21. entgegen § 109 Abs. 3 Satz 2 oder 4 ein Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatorische Maßnahme nicht trifft,

23. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

24. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

25. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Prüfung nicht gestattet,

26. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Aufstellung oder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät nicht gewährt,

27. entgegen § 110 Abs. 5 Satz 3 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

28. entgegen § 110 Abs. 6 Satz 1 einen Netzabschlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder § 111 Abs. 1 Satz 4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt,

30. entgegen § 111 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

30a. entgegen § 111 Abs. 4 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

31. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur Daten aus den Kundendateien abrufen kann,

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32. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 6 nicht sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können,



32. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 5 nicht sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können,

33. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

34. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 Daten übermittelt,

35. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 113b Satz 2, Stillschweigen nicht wahrt,

36. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,

37. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten gespeichert werden, oder nicht mitteilt, wer diese Daten speichert,

38. entgegen § 113a Abs. 10 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich dazu besonders ermächtigten Personen möglich ist, oder

39. entgegen § 113a Abs. 11 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig gelöscht werden.

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27, 31, 36 und 37 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18, 26, 29, 30a, 34, 38 und 39 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.



(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden ein höheres durchschnittliches Großkundenentgelt als das in Artikel 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,

2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs ein höheres Endkundenentgelt als das in Artikel 4 Abs. 2 genannte Entgelt berechnet oder

3. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27, 31, 36 und 37 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 17a, 18, 26, 29, 30a, 34, 38 und 39 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30 sowie des Absatzes 1a Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 17b, 20, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.