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§ 112 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren



(1) 1Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat die nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. 2Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen. 3Für die Berichtigung und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Absatz 3 und 5 entsprechend. 4In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. 5Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass

1.
die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,

2.
der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.

6Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können. 7Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist

1.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

2.
für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen.

8Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort übermittelten Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich; dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach Satz 7 Nummer 1.

(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden

1.
den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,

2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,

3.
dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes,

4.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,

5.
den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die Rufnummer 124 124,

6.
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

7.
den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen sowie

8.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen

nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren vorgelegt werden.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden

1.
die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren

a)
zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur,

b)
zum Abruf der Daten durch die Bundesnetzagentur von den Verpflichteten einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und

c)
zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die ersuchenden Stellen,

2.
die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,

3.
für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion

a)
die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,

b)
die Zeichen, die in der Abfrage verwendet werden dürfen,

c)
Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das Suchergebnis einbezogen werden,

d)
die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Antwortdatensätze sowie

4.
wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in diesen Fällen gilt § 111 Absatz 1 Satz 7 entsprechend.

2Im Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5 bis 8 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. 3Die technischen Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die Bundesnetzagentur in einer unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen zu erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf an den Stand der Technik anzupassen und von der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen ist. 4Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten Stellen haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen. 5Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.

(4) 1Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. 2Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen.

4Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, ein die abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes Datum. 5Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. 6Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen.

(5) 1Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. 2Dazu gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3. 3Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 112 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 319 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 18.07.2019Artikel 12 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
vom 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 9 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 506
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 273 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 112 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 TKG Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden (vom 01.11.2019)
... oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen, 2. den Namen und ...
§ 115 TKG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (vom 02.04.2021)
... § 108 Absatz 3, einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2, einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs. 3 Satz 1 , der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4, der Technischen Richtlinie nach § 110 ... Absatz 4, der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 oder der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 , 2. bis zu 100.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 109, ... 2. bis zu 100.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 109, 109a, 112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 , § 113 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 114 Absatz 1 und 3. bis zu 20.000 Euro ... 1. Bei wiederholten Verstößen gegen § 111 Absatz 1 bis 5, § 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder § 113 Absatz 6 und 7 Satz 1 kann die Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... § 111 Absatz 5 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 31. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 5 nicht gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur Daten aus den Kundendateien abrufen kann, ... dass die Bundesnetzagentur Daten aus den Kundendateien abrufen kann, 32. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 6 nicht sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können, 33. ...
§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020)
... die am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, ... Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 ... § 112 Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen Dateistruktur noch nicht in ... Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur auf der ... I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung. (11) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1667, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 1. TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Teilnehmer hat gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 widersprochen." 10. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 12 SoMiBG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... § 112 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 21. ...

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 9 InfoAustG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen, 2. den Namen und ... für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt." 3. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlich ist." 94. In § 112 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes" ... Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 109, 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder § 114 Abs. 1" durch die Wörter ... 5 Satz 1 und 2 oder § 114 Abs. 1" durch die Wörter „§§ 109, 109a, 112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 oder § 114 Absatz 1" ersetzt. 96. ... 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 110 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2, § 112 Absatz 1 Satz 1, § 114 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Telekommunikationsdienste ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Angabe „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt. 24. In § 112 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Seenotrufnummer" durch das Wort „Rufnummer" ... 4 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 Satz 1 und 4, § 112 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 4, § 115 Abs. 1 ...

Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 DigiNetzG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... für Verkehr und digitale Infrastruktur" eingefügt. 18. In § 112 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 2 VDSG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen, 2. den Namen ... für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt." 5. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 3 PTSRNG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 3 wird die Nummer 12b aufgehoben. 3. § 9a wird aufgehoben. 4. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Artikel 2 ZFdNeuSG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird aufgehoben. (15) In § 112 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 273 9. ZustAnpV Telekommunikationsgesetz (vom 08.11.2006)
... 117 und in § 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 5, § 52 Abs. 3, § 110 Abs. 4 Satz 5, § 112 Abs. 3 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1, in § 117 in der Überschrift und in Satz 1 und ...

TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
Artikel 1 TKEntschNeuOG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem ...