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Änderung § 6d BMinG vom 25.07.2015

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§ 6d BMinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 6d BMinG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322
 

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§ 6d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6d


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Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14 Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt.