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Änderung § 22 BMinG vom 27.06.2020

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§ 22 BMinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 22 BMinG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22


(Text alte Fassung)

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.