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Änderung § 3 BeherbStatG vom 01.01.2012

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§ 3 BeherbStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 3 BeherbStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen.

(Text neue Fassung)

(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf

vorherige Änderung

1. den Wirtschaftszweig Beherbergung nach Abteilung 55 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Schulungsheime,



1. folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:

a) 55.1 - Hotels, Gasthöfe
und Pensionen,

b) 55.2 - Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,

c) 55.3 - Campingplätze,

d) 55.4 - Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;

2. Schulungsheime;

3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.



(heute geltende Fassung)