Änderung § 6 SVWO vom 08.11.2006

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§ 6 SVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 SVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 451 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Entschädigung der Wahlbeauftragten


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entscheidet.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entscheidet.

(2) Die Entschädigung der Landeswahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.



 



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