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§ 6 - Saatgutbeihilfeverordnung (SaatBeihV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.1993 BGBl. I S. 1756; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.02.1995 BGBl. I S. 217
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 7847-11-4-72 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 6 Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten



Der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen. Sie sind verpflichtet, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.



 

Zitierungen von § 6 Saatgutbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SaatBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SaatBeihV Voraussetzung für die Beihilfegewährung
... die Mitteilung des Vertragsabschlusses, die Abgabe der Änderungsmitteilungen nach § 6 Satz 1 sowie die Antragstellung und die Entgegennahme der Beihilfe. Sie ist spätestens bei ...
§ 8 SaatBeihV Muster und Vordrucke
... 1, den Beihilfeantrag nach § 5 Abs. 1 oder für die Änderungsmitteilung nach § 6 Satz 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgegeben hat oder Vordrucke bereithält, sind diese zu ...