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§ 7 - Saatgutbeihilfeverordnung (SaatBeihV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.1993 BGBl. I S. 1756; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.02.1995 BGBl. I S. 217
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 7847-11-4-72 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, neben den nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungen zusätzliche Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwandten Saatgutes zu machen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten bis zum Ablauf des sechsten auf das Jahr der Saatguternte folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.