Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 10 - Besoldungsstrukturgesetz (BesStruktG)

Artikel 10 Aufhebung von Vorschriften


Artikel 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Es werden aufgehoben:

1.
das Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),

2.
die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-10-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3.
die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232),

4.
die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

5.
die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 1981 (BGBl. I S. 650), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1678).

(2) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 25 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016

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Frühere Fassungen von Artikel 10 BesStruktG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 25 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
aktuell vorher 01.12.2006 (23.05.2007)Artikel 2 Gesetz über Einmalzahlungen und zur Änderung des Besoldungsstrukturgesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 746
aktuellvor 01.12.2006 (23.05.2007)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 10 BesStruktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BesStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStruktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Einmalzahlungen und zur Änderung des Besoldungsstrukturgesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 746
Artikel 2 EzGuaÄndG 2007 Änderung des Besoldungsstrukturgesetzes
... Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wird nach der Angabe ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 25 2. BRBG Auflösung des Besoldungsstrukturgesetzes
...  Die Artikel 9 und 10 Absatz 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), das durch Artikel 2 ...


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