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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin (BaugeräteFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1038, 1680
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-228 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht,

4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Arbeitsplanung,

6.
Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,

7.
Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.
Arbeiten in der Bautechnik,

9.
Handhaben von Vermessungsgeräten,

10.
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,

11.
Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,

12.
Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,

13.
Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,

14.
Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,

15.
Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BaugeräteFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaugeräteFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BaugeräteFAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...