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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin (BaugeräteFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1038, 1680
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-228 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BaugeräteFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaugeräteFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BaugeräteFAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin