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Änderung § 4 MindNamÄndG vom 27.06.2020

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§ 4 MindNamÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 MindNamÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.



 
(heute geltende Fassung) 

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