Änderung § 4 MindNamÄndG vom 27.06.2020

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§ 4 MindNamÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 MindNamÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 32 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(heute geltende Fassung) 



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