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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit (TourKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 794
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-335 Berufliche Bildung

§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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