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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit (TourKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 794
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-335 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


---
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Tourismus und Freizeit/Kauffrau für Tourismus und Freizeit wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung



Die Ausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie

2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2.


§ 5 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2
Methoden des Projektmanagements,

2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.4
Datenschutz und Datensicherheit;

3.
Kommunikation und Kooperation:

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,

3.2
Teamarbeit und Kooperation,

3.3
Präsentation,

3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

4.
Betriebliche Organisation:

4.1
Betriebliche Ablauforganisation,

4.2
Beschaffung und Materialwirtschaft;

5.
Leistungsangebot:

5.1
Destination und Region,

5.2
Leistungserstellung,

5.3
Gewährleistung von Servicequalität;

6.
Veranstaltungen:

6.1 Veranstaltungskonzeption,

6.2 Veranstaltungsorganisation;

7.
Marketing:

7.1
Marktanalyse und -beobachtung,

7.2
Werbung und Verkaufsförderung,

7.3
Öffentlichkeitsarbeit,

7.4 Vertrieb;

8.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

8.1
Betriebliches Rechnungswesen,

8.2
Kosten- und Leistungsrechnung,

8.3
Controlling;

9.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.

(2) Die Auswahlliste gemäß Absatz 1 Nr. 9 umfasst folgende zwei Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen:

1.1
Betriebssicherheit,

1.2
Technischer Betriebsablauf,

1.3
Pflege und Wartung;

2.
Gestaltung der Destination:

2.1
Destinationsprofil,

2.2
Kooperation in der Destination,

2.3
Destinationsvermarktung.


§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 7 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 8 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:

1.
Leistungserstellung,

2.
Rechnungswesen,

3.
Arbeits- und Ablauforganisation,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 10 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:

1.
Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft,

2.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

4.
Fallbezogenes Fachgespräch.

Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der Nummer 4 mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
im Prüfungsbereich Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft:

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten

a)
Gestaltung von Produkten und Leistungen,

b)
Marketing,

c)
Organisation von Betriebsabläufen

bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Strukturen wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Problemstellungen analysieren, Betriebsabläufe koordinieren sowie Lösungsmöglichkeiten kunden- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;

2.
im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten

a)
Betriebliches Rechnungswesen,

b)
Kosten- und Leistungsrechnung,

c)
Controlling und Statistik

bearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellungen analysieren, Daten ermitteln und zur Entscheidungsvorbereitung auswerten, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Kalkulationen durchführen kann;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen sowie die Tourismus- und Freizeitwirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;

4.
im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Die gewählte Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln sowie Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und kontrollieren kann. Darüber hinaus sind Aspekte der Region zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche doppeltes Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 797 - 802)


Anlage 2 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

5.1
Destination und Region, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,

2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.4
Datenschutz und Datensicherheit,

8.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,

4.1
Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,

5.2
Leistungserstellung, Lernziele a bis c und e,

im Zusammenhang mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,

3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,

2.3 Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.



2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Beschaffung und Materialwirtschaft,

8.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,

2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.4
Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele d und e,

3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,

4.1
Betriebliche Ablauforganisation, Lernziel d,

5.1
Destination und Region, Lernziel d,

5.2
Leistungserstellung, Lernziel d,

5.3
Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,

7.1
Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel b,

7.2
Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele a und b,

7.4 Vertrieb

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a und b,

3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

4.1
Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,

5.2
Leistungserstellung, Lernziel c,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2
Methoden des Projektmanagements,

3.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele c bis e,

6.1 Veranstaltungskonzeption,

7.3
Öffentlichkeitsarbeit

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,

2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,

5.3
Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,

fortzuführen.



3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.3
Gewährleistung von Servicequalität, Lernziele b bis d,

6.2 Veranstaltungsorganisation,

7.1
Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,

7.2
Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele c und d,

8.2
Kosten- und Leistungsrechnung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2
Methoden des Projektmanagements,

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,

3.2
Teamarbeit und Kooperation,

3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,

5.1
Destination und Region,

7.4 Vertrieb,

8.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel e,

3.3
Präsentation,

8.3
Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,

5.1
Destination und Region,

5.2
Leistungserstellung,

7.1
Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,

7.4 Vertrieb,

8.2
Kosten- und Leistungsrechnung

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von drei Monaten sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit

1.
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen oder

2.
Gestaltung der Destination

zu vermitteln.