Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:
- a)
- eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,
- b)
- eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
(1) anzuwendende Vorschriften,
(2) Prüfungsverfahren,
(3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,
(4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,
(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,
(6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen,
(7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach
§ 125 Abs. 2 vorbereitet wird,
- c)
- festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens Folgendes umfassen:
(1) Ziele der Bewertung,
(2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprachproben, verwendete Vordrucke,
(4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens hervorgeht,
(5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,
(6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungsdisziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,
(7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließlich eines Musters des Zeugnisses und
(8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,
- d)
- Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.