§ 110 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis


§ 110 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt.

(2) 1Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. 2Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.

(3) 1Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann beschränkt werden. 2Die Verlängerung einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(4) 1Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der Instandhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate tätig war. 2Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen.

(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 110 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
aktuellvor 23.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 110 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LuftPersV Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen (vom 17.12.2021)
... Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 110 . Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV )   a) für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV) ... oder Erneuerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät ( § 110 LuftPersV ) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a ... Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis 110 EUR ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit § 109 Prüfung § 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis § 111 ... 4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 109" durch die Angabe „ § 110 " ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige ... Wörter „nach § 106 Absatz 3" ersetzt. 12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind. § 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis (1) Die ... freigabeberechtigtes Personal". b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ § 110 " durch die Angabe „§ 105" ersetzt. c) Dem Absatz 2 wird folgender ... 11 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 110 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 105 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 16. ...
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV )     a) für die Klasse 4 (§§ 104, ... oder Erneuerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät ( § 110 LuftPersV ) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a  ... das Semikolon und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; §§ 108, 110 LuftPersV " gestrichen. cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:  ... Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis 110 ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 4 LuftGerPVEV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist." 6. § 110 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ... aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 erbracht wurden. (2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis § 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät § 111 Erteilung ... Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1, § 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 110 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 3. ohne Erlaubnis nach ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 3 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Wort „Instandhaltungs-" ersetzt. 2. In § 109 Abs. 4 Satz 1 und § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „luftfahrttechnischen Betrieb nach JAR-145" ...


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