§ 111a - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal


§ 111a hat 5 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. 2Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 105 erbracht wurden.

(2) 1Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. 2Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt.

(4) 1Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. 2Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(5) 1Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. 2Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm, ausgenommen mehrmotorige Hubschrauber, anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 111a LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 338
aktuell vorher 24.12.2014Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
aktuellvor 23.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 111a LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111a LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LuftPersV Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (vom 17.12.2021)
... 1. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 106 oder § 111a , 2. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Feststellung der ...
§ 104 LuftPersV Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (vom 17.12.2021)
... Personal umgewandelt. Mustereintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen ...
§ 134 LuftPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.12.2021)
... nach § 104 Absatz 1 ein Luftfahrtgerät prüft, 5. ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine Prüftätigkeit ausübt, 6. ohne Luftfahrerschein für ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... der Lizenz und eingetragener Berechtigungen für freigabeberechtigtes Personal ( § 111a LuftPersV ; Arti- kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)   a) ... Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis 110 EUR  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
...  Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV, Artikel 5 der VO (EG) 2042/2003)   a) Kategorie A ... Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prü- fererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV) 40 EUR 12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... 1 und 2, § 24 Nummer 4, § 25 Nummer 3, § 27 Satz 2, § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 111a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 128a Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für ... Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis § 111 (weggefallen) § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für ... b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 104" durch die Angabe „§ 106 oder § 111a " ersetzt. 4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 109" ... Personal umgewandelt. Mustereintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen Lizenzanhang. § 105 ... der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014." 13. § 111 wird aufgehoben. 14. § 111a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für ...
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... der Lizenz und eingetragener Berechtigungen für freigabeberechtigtes Personal ( § 111a LuftPersV ; Arti- kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)   a) ... Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis 110 EUR".  ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 4 LuftGerPVEV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1. (3) Die Erlaubnis wird erteilt 1. für bestimmte ... und Funktion sind, erteilen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 111a wird wie folgt gefasst: „§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, ... 3 wird aufgehoben. 8. § 111a wird wie folgt gefasst: „§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis (1) Das ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Musterberechtigung Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis  ... „§ 108 Absatz 4" ersetzt. 34. Die Zwischenüberschrift vor § 111a wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes ... „Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal". 35. § 111a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der ... § 104 Absatz 1 ein Luftfahrtgerät prüft, 4. ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine Prüftätigkeit ausübt, 5. ohne Luftfahrerschein ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... 32. Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)   a) ... Personal in Verbindung mit der Erneue- rung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV; Anhang III 66.A.40 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) 40 EUR ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 3 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... jeweils durch das Wort „Instandhaltungsbetrieb" ersetzt. 3. In § 111a Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Freigabeberechtigtes Personal nach ...


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