Änderung § 131 LuftPersV vom 18.03.2021

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§ 131 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 131 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 131 Zuständige Stellen


(Text alte Fassung)

Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach § 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.

(Text neue Fassung)

Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach § 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt, das Luftfahrtamt der Bundeswehr und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.

(heute geltende Fassung) 



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