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Synopse aller Änderungen der LuftPersV am 18.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. März 2021 durch Artikel 1 der LuftPersRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftPersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
    Unterabschnitt 1 Allgemeines
       § 1 Erlaubnispflichtiges Personal
       § 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
       § 3 Anwendbare Vorschriften
       § 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
       § 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
       § 6 Durchführungsbestimmungen
       § 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
       § 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
       § 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
       § 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
       § 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 12 Erlaubnisse der Bundeswehr
(Text neue Fassung)

       § 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten
       § 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
       § 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
       § 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
       § 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
       § 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
       § 18 Zuverlässigkeit
       § 19 Bewerbermeldung
       § 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
       § 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes
       § 22 Alleinflüge
       § 23 Ausbildungsbetriebe
       § 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
       § 25 Form der Ausbildungserlaubnis
       § 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen
       § 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
       § 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
       § 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
       § 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit
       § 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
       § 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
       § 33 (aufgehoben)
       § 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
       § 35 (aufgehoben)
       §§ 36 bis 41 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer
       § 42 Fachliche Voraussetzungen
       § 42a (weggefallen)
       § 43 Prüfung
       § 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
       § 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
       § 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen
       § 45b Anrechnung von Flugzeiten
       §§ 46 bis 49 (aufgehoben)
       §§ 50 bis 53 (aufgehoben)
       §§ 54 bis 57 (weggefallen)
       §§ 58 bis 61 (weggefallen)
    Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
       § 62 Fachliche Voraussetzungen
       § 63 Prüfung
       § 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
       § 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
       §§ 66 bis 70 (weggefallen)
       §§ 71 bis 76 (weggefallen)
    Unterabschnitt 4 Berechtigung für Langstreckenflug
       § 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
       §§ 78 bis 80 (weggefallen)
    Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
       § 81 (aufgehoben)
       § 82 (aufgehoben)
       § 83 (aufgehoben)
       § 84 Schleppberechtigung
       § 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
       § 85 (aufgehoben)
       § 86 (aufgehoben)
       § 87 (weggefallen)
    Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
       § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
       § 88a (aufgehoben)
       § 89 (aufgehoben)
       §§ 90 bis 93 (weggefallen)
       § 94 (aufgehoben)
       § 95 (aufgehoben)
       § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
       § 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
       §§ 97 und 97a (weggefallen)
    Unterabschnitt 10 (weggefallen)
       § 98 (aufgehoben)
       §§ 99 bis 103 (weggefallen)
Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
    Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 104 Fachliche Voraussetzungen
       § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
       § 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
       § 107 Prüfung
       § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
       § 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
    Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal
       § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis
    Unterabschnitt 3 Flugdienstberater
       § 112 Fachliche Voraussetzungen
       § 113 Prüfung
       § 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater
    Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
       § 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
       § 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
    Unterabschnitt 1 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
       § 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
       §§ 118 und 119 (weggefallen)
    Unterabschnitt 2 Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
       § 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
       § 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
       § 122 (aufgehoben)
       § 123 (weggefallen)
       § 124 (aufgehoben)
       § 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
       § 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
       § 126 (aufgehoben)
       § 127 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
       § 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern
       § 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern
       § 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
       § 130 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
       § 131 Zuständige Stellen
       § 132 Antragstellung
       § 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
    § 133a (aufgehoben)
    § 134 Ordnungswidrigkeiten
    § 135 Übergangsvorschriften
    § 136 (Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
    Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)
    Anlage 2 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
    Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung

§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht


(1) Erlaubnisse sind:

1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8,

2. der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6,

3. die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9 und

4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7.

(2) 1 Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind. 2 Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.

(3) 1 Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt hat, dass dieses Personal über eine Qualifikation verfügt, die der für den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erforderlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 vergleichbar ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Anwendbare Vorschriften


(1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Bestimmungen über die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung von Erlaubnissen richten sich

1. für Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. für Personal nach § 1 Nummer 2 nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),

3. für Personal nach § 1 Nummer 3 bis 7 nach dieser Verordnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1 Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a bis d und h der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34) geändert worden ist. 2 Die Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein nationales Beiblatt ergänzt. 3 Auf den Luftfahrzeugen nach Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fortlaufende Flugerfahrung angerechnet. 4 Die Luftfahrzeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer verfügen über die entsprechende Zulassung oder Berechtigung.



4. für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1 Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang I Buchstabe a bis d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1). 2 Sind die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar, so kann die zuständige Behörde von ihrer Anwendung absehen, wenn ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard erreicht wird. 3 Die Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein nationales Beiblatt ergänzt. 4 Auf den Luftfahrzeugen nach Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fortlaufende Flugerfahrung angerechnet. 5 Die Luftfahrzeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer verfügen über die entsprechende Zulassung oder Berechtigung.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen


(1) 1 Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind:

1. die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz - LAPL) und Abschnitt C (Privatpilotenlizenz - PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz - SPL, Ballonpilotenlizenz - BPL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2. die beauftragten Unternehmen und die dafür zugelassenen Ausbildungsorganisationen für die Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach § 1 Nummer 9,

3. die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5),

4. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller weiteren Erlaubnisse.

2 Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a.

(2) 1 Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. 2 Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. 3 Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher Notwendigkeit zuständig für die Erteilung der folgenden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bundeswehr:

1. Lizenzen nach Anhang I Abschnitt D (Lizenzen für Berufspiloten - CPL), Abschnitt E (Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen - MPL), Abschnitt F (Lizenzen für Verkehrspiloten - ATPL), Abschnitt G (Instrumentenflugberechtigung - IR), Abschnitt H (Klassen- und Musterberechtigungen), Abschnitt I (Weitere Berechtigungen), Abschnitt J (Lehrberechtigte) und Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2. Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,

3. Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flugingenieure nach § 1 Nummer 2,

4. Instrumentenflugberechtigungen für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 und Flugingenieure nach § 1 Nummer 2.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen


(1) 1 Eine nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet gültig. 2 Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechtigung maßgeblich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre gültig. 2 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.



(2) 1 Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre gültig. 2 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.

§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen


(1) 1 Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. 2 In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. 2 Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(2) 1 Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. 2 Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. 2 Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Erlaubnisse der Bundeswehr




§ 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erlaubnisse und Berechtigungen des fliegenden Personals, die im Militärdienst erworben worden sind, werden nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag umgewandelt. Die Umwandlung ist bei der nach § 5 zuständigen Stelle über die zuständige Bundeswehrdienststelle zu beantragen. Dem Antrag sind Kopien aller Dokumente beizufügen, aus denen Art und Umfang der Rechte hervorgehen, welche dem Antragsteller im Militärdienst eingeräumt wurden.

(2) Die Rechte aus der zivilen Erlaubnis oder Berechtigung des fliegenden Personals bleiben auf
den Flugbetrieb in der Bundeswehr beschränkt, solange der Eintrag der Muster- oder Klassenberechtigung in der militärischen Erlaubnis keinem zivil zugelassenen Luftfahrzeugmuster entspricht und die Berechtigung nicht durch einen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hierzu anerkannten Prüfer verlängert wurde.



Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einklang mit den Festlegungen des Anrechnungsberichts nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.

§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. 2 Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend. 3 Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.



(1) 1 Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. 2 Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend. 3 Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.

(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zuständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder wenn

1. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und

2. eine von der zuständigen Stelle angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Ausweises das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.

(3) 1 Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrerschein oder ein Ausweis beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. 2 Der Luftfahrerschein oder der Ausweis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luftfahrt beschränkt werden.

(4) 1 Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung kann angeordnet werden, wenn

1. Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen,

2. die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung abgelaufen ist oder

3. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.

2 Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Verwahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.



§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung


(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn

1. der Bewerber das Mindestalter nach § 17 besitzt,

2. der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist,

3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und

4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

(2) 1 Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:

1. gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,



2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen,

3. Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,

4. bei Personen,

a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben,

aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder

bb) eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, oder

b) die sich erstmals um eine andere Erlaubnis bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist, und

5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. 3 Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.



2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. 3 Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, spätestens zum ersten Alleinflug ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.

(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.

(4) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht diese. 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ist auf Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit


(1) 1 Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren übermitteln den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen personenbezogenen Bericht in elektronischer Form auf der Grundlage von § 65b Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes. 2 Der Bericht muss den Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Gechlecht und die Anschrift des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis, die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung, die medizinischen Befunde zur Beurteilung der Tauglichkeit und die Gesamtbeurteilung sowie im Fall der Tauglichkeit die Referenznummer des Tauglichkeitszeugnisses enthalten.

(2) 1 Im Fall der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses übermitteln die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes eine Kopie dieses Zeugnisses an die für die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes zuständige Stelle des Luftfahrt-Bundesamtes und an die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle. 2 Ist der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis untauglich oder liegt ein Fall der Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Zweitüberprüfung nach Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor, so unterrichten die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle hierüber.

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(3) 1 Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit räumlich, organisatorisch und personell getrennt von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bundesamtes ausüben. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal über die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt werden.

(4) 1
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis können gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Zweitüberprüfung ihrer Tauglichkeit durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes beantragen. 2 Vor einer Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit ist der fliegerärztliche Ausschuss nach Maßgabe von § 34 Absatz 4 anzuhören. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt legt das Verfahren nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite.



(3) 1 Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis können gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Zweitüberprüfung ihrer Tauglichkeit durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes beantragen. 2 Vor einer Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit ist der fliegerärztliche Ausschuss nach Maßgabe von § 34 Absatz 4 anzuhören. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt legt das Verfahren nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite.

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§ 21a (neu)




§ 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes


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(1) 1 Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 2 Sie müssen ihre Tätigkeit räumlich getrennt von Bereichen ausüben, in denen die anderen Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes wahrgenommen werden.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, durch angemessene Maßnahmen und festgelegte Verfahren zu verhindern, dass andere Personen als die medizinischen Sachverständigen und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal auf Informationen zur flugmedizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis zugreifen.

(3) 1 Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht gemäß Anhang MED.A.015 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal über die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt werden.

§ 23 Ausbildungsbetriebe


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(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen:



(1) 1 Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen:

1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrichtungen),

2. eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung nach § 104),

3. ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene Ausbildungsorganisationen - ATO) oder

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4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

(2) Genehmigte
Ausbildungseinrichtungen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach § 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisationen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 aus.



4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

2 Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal in
Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisationen) darf nach Abgabe einer Erklärung der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde durchgeführt werden. 3 Soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung von Prüfern erfolgen, so bedarf das Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde.

(2) Die Ausbildung erfolgt:

1. für
erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch genehmigte Ausbildungseinrichtungen,

2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 durch
Betriebe für die Ausbildung nach § 104,

3. für
erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 durch zugelassene Ausbildungsorganisationen,

4. für
erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 durch erklärte Ausbildungsorganisationen,

5. für
erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

(3) 1 Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal besitzen. 2 Dies gilt nicht für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.



§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis


Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach dieser Verordnung,

3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung,

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4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.



4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis


Die Ausbildungserlaubnis wird für

1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach § 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder

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3. Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6 und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Form einer Genehmigung



3. Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6 und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Form einer Genehmigung

erteilt.



§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis


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(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind:

1. die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene Ausbildungsorganisationen mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um folgende Lizenzen und Berechtigungen ausgebildet werden:



Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind:

1. die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene Ausbildungsorganisationen mit Hauptgeschäftssitz in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um folgende Lizenzen und Berechtigungen ausgebildet werden, sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist:

a) Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),

b) Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL),

c) Ballonpilotenlizenzen (BPL),

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d) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)), einschließlich der Klassenberechtigungen für einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk, einschließlich Reisemotorsegler,

e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL (H)), einschließlich der Musterberechtigungen für Hubschrauber mit einem Piloten und Kolbentriebwerk,



d) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)), einschließlich der Klassenberechtigungen für technisch nicht komplizierte Land- und Wasserflugzeuge mit einem Piloten, die keine Hochleistungsluftfahrzeuge sind, und für Reisemotorsegler,

e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL (H)), einschließlich der Musterberechtigungen für technisch nicht komplizierte, einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, die keine Hochleistungsluftfahrzeuge sind,

f) Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum Erwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich Reisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge und Ballone zum Erwerb der Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpilotenlizenzen (BPL),

g) Lehrberechtigungen für die Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

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h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800 (Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schleppberechtigung), FCL.810 (Nachtflugberechtigung), FCL.815 (Bergflugberechtigung) und FCL.830 (Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt die zuständige Stelle für die Erteilung des Zeugnisses oder der Zulassung für Ausbildungsbetriebe ist;



h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800 (Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schleppberechtigung), FCL.810 (Nachtflugberechtigung) und FCL.815 (Bergflugberechtigung) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

i) Berechtigungen nach Anhang III SFCL.200 (Kunstflugrechte), SFCL.205 (Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern), SFCL.210 (TMG-Nachtflugberechtigung) und SFCL.215 (Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für
die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 57) geändert worden ist,

j) Berechtigungen nach Anhang III BFCL.150c) 1
der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzungen von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34) geändert worden ist;

2. die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrichtungen und für die Erteilung der Genehmigung an Betriebe für die Ausbildung von Personal nach § 104 Absatz 3 Nummer 4;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbildungsbetriebe.

(2) Wären nach Absatz 1 Nummer 1 in derselben Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in dessen Bereich
der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde.



3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbildungsbetriebe;

4. das Luftfahrtamt
der Bundeswehr für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an Dienststellen der Bundeswehr.

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§ 26a (neu)




§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Zuständig für die Verwaltung von Erklärungen nach Anhang VIII DTO.GEN.115 und Anhang VI ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen nach Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Ausbildungsorganisation ihren Hauptgeschäftssitz hat.

§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis


1 Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten:

1. die in Anlage 3 genannten Angaben,

2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und

3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend.



2 Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis


(1) Die nach § 26 zuständige Stelle erteilt dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungserlaubnis, wenn

1. durch die vorgesehene Ausbildungstätigkeit eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu befürchten ist,

2. Ausbildungsleiter und Fluglehrer über die notwendigen Berechtigungen verfügen und sonstiges Lehrpersonal die erforderlichen Kenntnisse nachweist und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. den für die Ausbildung jeweils festgelegten Ausbildungsvorschriften dieser Verordnung, des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprochen wird.



3. den für die Ausbildung jeweils festgelegten Ausbildungsvorschriften dieser Verordnung, des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprochen wird.

(2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen, Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:

1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals sowie der Luftfahrzeuge und ein Wechsel der Zulassungsbedingungen einschließlich der betrieblichen Rahmengrößen,

2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Festlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

3. bei Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtem Personal Änderungen nach den Festlegungen durch das Luftfahrt-Bundesamt, die bekannt zu machen sind.

Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:

1. bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen Änderungen des Namens des Inhabers oder der Firma des Inhabers der Ausbildungserlaubnis und

2. bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird, oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige Stelle zurückzugeben.

(5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnisses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation sowie die Zulassung der genehmigten Ausbildungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt durch die nach § 26 zuständige Stelle.



(heute geltende Fassung) 

§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach § 21 Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet. 2 Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. 3 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.



(1) 1 Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach § 21 Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet. 2 Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus einer ungeraden Zahl von mindestens fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. 3 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur Klärung der medizinischen Fachfragen andere flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und Psychologen hinzuziehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf. 2 Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt.



(3) 1 Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes bedarf. 2 Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt.

(4) 1 Dem fliegerärztlichen Ausschuss werden die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in pseudonymisierter Form übermittelt. 2 Der fliegerärztliche Ausschuss nimmt gegenüber den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes schriftlich Stellung. 3 Er kann dabei Empfehlungen aussprechen. 4 Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes sind jedoch an die Empfehlungen des fliegerärztlichen Ausschusses nicht gebunden.



§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät


(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:

1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen,



2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen,

3. Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,

4. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte oder von Ultraleichthubschraubern.

(2) 1 Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. 2 Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. 3 Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1.

(3) Die Erlaubnis wird erteilt

1. für bestimmte Gerätearten und Muster;

2. für bestimmte Fachrichtungen

a) bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm und für Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung,

b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung,

c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung.

(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

(5) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. 2 Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a.



§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erteilt.

(2) 1 Eine noch gültige Erlaubnis kann um 5 Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. 2 Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurde, kann beschränkt werden oder ihre Verlängerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(4) 1 Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb 6 Monate tätig war. 2 Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen gemäß § 110 Abs. 5 verlangen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist.



(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. 2 Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 erbracht wurden.

(2) 1 Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. 2 Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

(3) 1 Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung zu der Genehmigung für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden.



(1) 1 Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. 2 Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 erbracht wurden.

(2) 1 Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. 2 Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

(3) 1 Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung zu der Genehmigung für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden.

(4) 1 Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. 2 Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. 2 Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden.



(5) 1 Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. 2 Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen


(1) 1 Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. 2 Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. 3 Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. 4 In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

(2) 1 Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. 2 Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. 3 Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. 4 Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.

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(3) 1 Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Nachweis von Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen Stelle anerkannt werden. 2 Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in dem Mitgliedstaat berechtigt ist.



(3) 1 Auf Antrag kann die nach § 5 zuständige Stelle einen Nachweis von Sprachkenntnissen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet, erworben worden ist, anerkennen. 2 Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in diesem Staat berechtigt ist.

(4) 1 Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. 2 Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen.



(heute geltende Fassung) 

§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen


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(1) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2 Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden. 3 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.

(2) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. 2 Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.



(1) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2 Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden. 3 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.

(2) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr führen die Aufsicht über die jeweiligen von ihnen anerkannten Stellen. 2 Sie prüfen im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr können Einzelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.

(heute geltende Fassung) 

§ 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern


(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zugehörigen Verfahren richten sich:

1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2, 4, 7 und 9,

2. für Flugingenieure nach JAR-FCL 4 deutsch sowie nach den Absätzen 2, 5 bis 7 und 9,

3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 3 bis 6 nach dieser Verordnung sowie nach den Absätzen 2, 3, 5 bis 9.

(2) 1 Die praktische Prüfung für den Erwerb von Erlaubnissen und den Ersterwerb der Instrumentenflugberechtigung ist vor der nach § 5 zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. 2 Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung.

(3) Für Prüfer, die ausschließlich Prüfungen nach dieser Verordnung durchführen, legt die zuständige Stelle die Vorgaben für die Anerkennung fest.

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(4) 1 Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt die nach § 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Prüfer. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller nach Absatz 3 anerkannten Prüfer. 3 Hierzu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, genutzt und veröffentlicht werden:



(4) 1 Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt die nach § 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Prüfer. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller anerkannten Prüfer, soweit nicht der Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtamtes der Bundeswehr betroffen ist. 3 Das Luftfahrtamt der Bundeswehr veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller in seinem Zuständigkeitsbereich anerkannten Prüfer. 4 Hierzu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, genutzt und veröffentlicht werden:

1. Name, Anschrift und Telefonnummer,

2. Prüferberechtigung mit Ablaufdatum der Gültigkeit und

3. Muster- oder Prüferkategorie.

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4 Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser Daten widersprechen.



5 Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser Daten widersprechen.

(5) Praktische Prüfungen nach dieser Verordnung dürfen erst dann abgenommen werden, wenn der Bewerber die theoretische Prüfung abgeschlossen hat und von der genehmigten Ausbildungseinrichtung oder dem für die Ausbildung Verantwortlichen für die Durchführung der Prüfung die Bestätigung seiner Prüfungsreife erhalten hat.

(6) 1 Eine theoretische Prüfung nach dieser Verordnung ist bestanden, wenn innerhalb von 18 Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens 75 Prozent der erreichbaren Punktzahl erreicht wurden. 2 Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. 3 Eine bestandene theoretische Prüfung ist für einen Zeitraum von 36 Monaten für den Erwerb einer Erlaubnis oder Berechtigung gültig.

(7) 1 Eine praktische Prüfung nach dieser Verordnung wird mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' beurteilt. 2 Die nach § 5 zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss. 3 Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. 4 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.

(8) Für Prüfungen für den Erwerb von Luftfahrerscheinen und Berechtigungen für Luftsportgeräteführer werden die Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die schriftliche Theorieprüfung, die Durchführungsgrundsätze für die Theorieprüfung, die Flug- oder Sprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die Anrechnung von vorangegangenen Prüfungen von dem Beauftragten festgelegt.

(9) 1 Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfungsdokumentation von der zuständigen Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu fertigen. 2 Prüfer, die erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 prüfen, übermitteln das Original der Prüfungsdokumentation unverzüglich an die nach § 5 zuständige Stelle, damit diese die Erlaubnis erstellen oder die entsprechenden Einträge in der Erlaubnis vornehmen kann. 3 Der Prüfer bewahrt eine Kopie der Prüfungsdokumentation auf. 4 Die Bestimmungen des Anhangs I FCL.1030 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Buchstabe c genannten Unterlagen und die Prüfungsdokumentation nach Ablauf der dort genannten Frist von fünf Jahren vom Prüfer unverzüglich zu löschen sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern


(1) Die Prüfungen und Prüfungsverfahren für den Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Anerkennung von Prüfern richten sich:

1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 nach dieser Verordnung,

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2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und nach Absatz 5.



2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und nach Absatz 5.

(2) Die Prüfung ist vor der nach § 5 zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfungsdokumentation von der zuständigen Stelle oder von dem von ihr beauftragten Prüfer zu fertigen. Die zuständige Stelle oder der von ihr beauftragte Prüfer bewahrt die Prüfungsdokumentation fünf Jahre auf. Nach Ablauf dieser Frist hat die zuständige Stelle oder der von ihr beauftragte Prüfer die Prüfungsdokumentation unverzüglich zu löschen.

(3) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn innerhalb von zwölf Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens 75 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. Nach einer Wartezeit von einem Jahr sind drei weitere Prüfungsversuche zulässig.

(4) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn der Bewerber nachweist, dass er die theoretische Prüfung bestanden hat. Die praktische Prüfung wird mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' beurteilt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Der Zeitraum zwischen bestandener theoretischer oder praktischer Prüfung und Beantragung der Erlaubnis darf zwölf Monate nicht überschreiten.

(5) Die Beauftragung von Prüfern von Personal nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle. Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung beauftragten Prüfer müssen im Besitz einer Erlaubnis sein, wie sie für die beabsichtigte Prüfung erforderlich ist. Darüber hinaus müssen sie über besondere fachliche Erfahrungen und pädagogische Kenntnisse verfügen. Die Prüfer werden für höchstens drei Jahre beauftragt. Eine Verlängerung liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. Der Beauftragung bedarf es nicht, wenn der Prüfer der zuständigen Stelle angehört.



(heute geltende Fassung) 

§ 131 Zuständige Stellen


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Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach § 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.



Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach § 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt, das Luftfahrtamt der Bundeswehr und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen


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1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:



1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:

a) eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,

b) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:

(1) anzuwendende Vorschriften,

(2) Prüfungsverfahren,

(3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,

(4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,

(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,

(6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen,

(7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,

c) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens Folgendes umfassen:

(1) Ziele der Bewertung,

(2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprachproben, verwendete Vordrucke,

(3) Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

(4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens hervorgeht,

(5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,

(6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungsdisziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,

(7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließlich eines Musters des Zeugnisses und

(8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,

d) Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

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2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.



2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festgelegten Zeitraum aufbewahrt. Die vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.

3. Für Stellen, die ausschließlich Neubewertungen nach § 125 Absatz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit abnehmen, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den oben genannten Voraussetzungen zulassen. Für die Abnahme von Prüfungen zur Neubewertung der Stufe Einsatzfähigkeit können auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zulassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet bleibt.

4. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1d) zulassen, wenn die beantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 24 verfügt.