Änderung § 24 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 24 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 24 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis


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Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,

3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,

4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.




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