Änderung § 23 LuftPersV vom 18.03.2021

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§ 23 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 23 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Ausbildungsbetriebe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen:

1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrichtungen),

2. eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung nach § 104),

3. ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene Ausbildungsorganisationen - ATO) oder

vorherige Änderung

4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

(2) Genehmigte
Ausbildungseinrichtungen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach § 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisationen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 aus.



4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

2 Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal in
Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisationen) darf nach Abgabe einer Erklärung der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde durchgeführt werden. 3 Soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung von Prüfern erfolgen, so bedarf das Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde.

(2) Die Ausbildung erfolgt:

1. für
erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch genehmigte Ausbildungseinrichtungen,

2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 durch
Betriebe für die Ausbildung nach § 104,

3. für
erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 durch zugelassene Ausbildungsorganisationen,

4. für
erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 durch erklärte Ausbildungsorganisationen,

5. für
erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

(3) 1 Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal besitzen. 2 Dies gilt nicht für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.






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