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Änderung § 108 LuftPersV vom 18.03.2021

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§ 108 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 108 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät


(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:

1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen,

(Text alte Fassung)

2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen,

(Text neue Fassung)

2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen,

3. Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,

4. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte oder von Ultraleichthubschraubern.

(2) 1 Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. 2 Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. 3 Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1.

(3) Die Erlaubnis wird erteilt

1. für bestimmte Gerätearten und Muster;

2. für bestimmte Fachrichtungen

a) bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm und für Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung,

b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung,

c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung.

(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

(5) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. 2 Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a.