Änderung § 24 LuftPersV vom 17.12.2021

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§ 24 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
§ 24 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis


Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

(Text alte Fassung)

1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach dieser Verordnung,

3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung,

(Text neue Fassung)

1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,

3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,

4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.



(heute geltende Fassung) 



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