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Änderung § 111 LuftPersV vom 17.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 111 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
§ 111 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung


(Text neue Fassung)

§ 111 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2 Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.



 
(heute geltende Fassung) 

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