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Änderung § 114 LuftPersV vom 01.03.2013

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§ 114 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 114 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz


(Text alte Fassung)

Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Verordnung erteilt. Sie berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 deutsch eingewiesen wurde, durchzuführen. Der Luftfahrerschein wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der Daten neu ausgestellt.

(Text neue Fassung)

1 Die Lizenz wird unbefristet erteilt. 2 Die Lizenz für Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Verordnung erteilt. 3 Sie berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingewiesen wurde, durchzuführen. 4 Der Luftfahrerschein wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der Daten neu ausgestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)