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Änderung § 109 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 109 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 109 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Textabschnitt unverändert)

§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erteilt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Eine noch gültige Erlaubnis kann um 5 Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108 Abs. 3 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. 2 Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine noch gültige Erlaubnis kann um 5 Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. 2 Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurde, kann beschränkt werden oder ihre Verlängerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(4) 1 Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb 6 Monate tätig war. 2 Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen gemäß § 110 Abs. 5 verlangen.

(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist.