Änderung § 17 LuftPersV vom 09.04.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 3 LuftPersAnpEUV am 9. April 2015 und Änderungshistorie der LuftPersV

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§ 17 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 17 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

(Text neue Fassung)

1 Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

1. 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,

2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,

4. 17 Jahre für

a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b) Flugingenieure,

c) Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,

d) Prüfer von Luftfahrtgerät und

e) Flugdienstberater.

vorherige Änderung

Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.

(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern beträgt

1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer,

2. 16 Jahre für Freiballonführer,

3. 17 Jahre für Luftschiffführer.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.




2 Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.

(heute geltende Fassung) 



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