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Änderung § 45a LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 45a LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 45a LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

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§ 45a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen


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1 Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. 2 Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.