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Änderung § 45b LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 45b LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 45b LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

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§ 45b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45b Anrechnung von Flugzeiten


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Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist:

1. die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,

2. die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,

3. die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,

4. die Flugzeit als Prüfer sowie

5. die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.