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Änderung §§ 46 bis 49 LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 46 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§§ 46 bis 49 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Fachliche Voraussetzungen


(Text neue Fassung)

§§ 46 bis 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonführer nichtgewerbsmäßig und nichtberufsmäßig am Tage zu führen, sind

1. die theoretische Ausbildung,

2. die Fahrausbildung und

3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Fahrten nach Sichtflugregeln,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Aerostatik,

5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,

6. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen,

7. menschliches Leistungsvermögen.

(3) Die Fahrausbildung erfolgt zunächst auf Gasballonen oder Heißluftballonen der Größenklasse 1 (Hüllenvolumen bis einschließlich 4.250 Kubikmeter und Körbe bis sechs Insassen). Die Fahrausbildung mit Fluglehrer umfasst bei Verwendung von

1. Gasballonen

mindestens 10 Aufrüstungen und 10 Ausbildungsfahrten mit einer durchschnittlichen Fahrdauer von je zwei Stunden,

2. Heißluftballonen

mindestens 20 Stunden Fahrzeit, 20 Aufrüstungen und mindestens 50 Starts und 50 Landungen,

innerhalb der letzten drei Jahre auf der Ballonart und Größenklasse, auf der die Prüfung nach § 47 abgelegt werden soll.

(4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müssen Fahrten bei Temperaturunterschieden von mindestens 20 Grad Celsius, gemessen in Bodennähe sowie Fahrten in Lufträumen der Klassen C und/oder D enthalten sein.

(5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonführer berufsmäßig und im gewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage zu führen, sind

1. der Besitz der Lizenz für Freiballonführer nach Absatz 1,

2. mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit als verantwortlicher Freiballonführer auf Freiballonen der Größenklasse 1.