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Änderung § 48 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 48 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 48 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Erteilung und Umfang der Lizenz


(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 für Freiballonführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines gemäß Muster 4 der Anlage dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein werden Art und Größenklasse des Freiballons, auf dem der Bewerber die Prüfung nach § 47 abgelegt hat, eingetragen. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erweiterung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 berechtigt zum Führen von Freiballonen nach Absatz 1 im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Freiballonführer am Tage.

(3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann erweitert werden

1. auf Fahrten bei Nacht, wenn der Bewerber zwei Einweisungsfahrten mit Start bei Nacht mit einer durchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden mit einem Freiballonführer mit Nachtfahrtberechtigung nachweist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. wenn die Lizenz zum Führen von Gasballonen berechtigt, auf das Führen von Heißluftballonen der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Heißluftballonen mit einer Gesamtfahrzeit von sechs Stunden und 12 Landungen nachweist,

(Text neue Fassung)

2. wenn die Lizenz zum Führen von Gasballonen berechtigt, auf das Führen von Heißluftballonen der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Heißluftballonen mit einer Gesamtfahrzeit von sechs Stunden und zwölf Landungen nachweist,

3. wenn die Lizenz zum Führen von Heißluftballonen berechtigt, auf das Führen von Gasballonen der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Gasballonen mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von je 1,5 Stunden nachweist,

4. auf Freiballone anderer Größenklasse oder sonstiger Art, wenn der Bewerber

vorherige Änderung

a) für Größenklasse 2 (Hüllenvolumen über 4.250 Kubikmeter bis 6.000 Kubikmeter und Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen) mindestens 200 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 200 Stunden, davon 10 Stunden auf Freiballonen der Größenklasse 2 unter Aufsicht eines in der Führung dieser Größenklasse erfahrenen und berechtigten Freiballonführers,

b)
für Größenklasse 3 (Hüllenvolumen über 6.000 Kubikmeter und Körbe von mehr als 10 bis 19 Insassen) mindestens 250 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 250 Stunden, davon 20 Stunden auf Freiballonen der Größenklasse 3 oder 10 Stunden auf der Größenklasse 2 und 10 Stunden auf der Größenklasse 3, jeweils unter Aufsicht eines in der Führung dieser Größenklassen erfahrenen und berechtigten Freiballonführers,



a*) für Größenklasse 2 (Hüllenvolumen über 4.250 Kubikmeter bis 6.000 Kubikmeter) mindestens 200 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 200 Stunden, davon zehn Stunden auf Freiballonen der Größenklasse 2 unter Aufsicht eines in der Führung dieser Größenklasse erfahrenen und berechtigten Freiballonführers,

b*)
für Größenklasse 3 (Hüllenvolumen über 6.000 Kubikmeter) mindestens 250 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 250 Stunden, davon 20 Stunden auf Freiballonen der Größenklasse 3 oder zehn Stunden auf der Größenklasse 2 und zehn Stunden auf der Größenklasse 3, jeweils unter Aufsicht eines in der Führung dieser Größenklassen erfahrenen und berechtigten Freiballonführers,

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*) Anm. d. Red.:
gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b der V. v. 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048) sollte in Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a die Angabe 'und Körbe von mehr als 10 bis 19 Insassen' gestrichen werden, diese Wörter fanden sich aber in Buchstabe b und wurden dort entfernt
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c) für Heißluft-Luftschiffe eine Lizenz für Freiballonführer mit der Berechtigung für Heißluftballone eine Fahrerfahrung von mindestens fünf Stunden als verantwortlicher Freiballonführer sowie eine Fahrzeit von mindestens sechs Stunden auf Heißluft-Luftschiffen, davon mindestens vier Stunden unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers für Freiballone mit der Berechtigung für Heißluft-Luftschiffe

nachweist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)