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Änderung § 77 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 77 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 77 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer


vorherige Änderung

 


(1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen im gewerbsmäßigen Luftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur Beförderung von Personen für Langstreckenflüge der Langstreckenflugberechtigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außerhalb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 E - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - 60 N 10 W - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa und Mittelmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start- und Landeort mehr als 500 Kilometer beträgt.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Langstreckenflugberechtigung sind

1. die Instrumentenflugberechtigung,

2. die theoretische Ausbildung.

(3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rahmen eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Lehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (FTO) mindestens 70 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der für den Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse aus den Sachgebieten

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2. Navigation,

3. Meteorologie.

(4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er die für Langstreckenflüge erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3 aufgeführten Sachgebieten besitzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)