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Änderung § 98 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 98 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 98 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 98 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften


(Text alte Fassung)

Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts geregelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fest, welche Vorschriften für Lizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Bedienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind.

(Text neue Fassung)

Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts geregelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung fest, welche Vorschriften für Lizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Bedienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)